EURD
Obwohl die EUDR den öffentlichen Auftraggebern keine unmittelbaren Pflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe auferlegt, ist es dennoch von Relevanz für Auftraggeber, dass die Einhaltung der geltenden Pflichten im Rahmen eines Vergabeverfahrens in Bezug auf von der EUDR erfasste Rohstoffe oder Produkte bestätigt wird. Erfahren Sie mehr.
Die EUDR stellt Anforderungen an Marktteilnehmer, die Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk und Soja sowie daraus hergestellte Erzeugnisse ab dem 30.12.2024 bzw. für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2025 in der EU in Verkehr bringen. Die Marktteilnehmer müssen nachweisen, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt sichergestellt haben, dass die Produkte nicht aus Entwaldung[1] stammen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt wurden[2].
Obwohl die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) keine direkten Verpflichtungen für öffentliche Auftraggeber im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe festlegt, kann es für Auftraggeber von Bedeutung sein, sich die Einhaltung der geltenden Verpflichtungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens bestätigen zu lassen, wenn Rohstoffe oder Erzeugnisse betroffen sind, die unter die EUDR fallen. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der geltenden ökologischen und sozialen Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. In jedem Mitgliedstaat wurde im Rahmen der EUDR eine nationale zuständige Behörde benannt; eine Liste dieser Behörden kann hier eingesehen werden. Informationen über die Einhaltung der EUDR können bei der zuständigen nationalen Behörde angefordert werden.
Für die Zwecke eines Vergabeverfahrens können die Vergabebehörden eine Kopie bzw. einen Link zu den Informationen über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette der Rohstoffe und Erzeugnisse, die unter die EUDR fallen, verlangen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sorgfaltspflicht zu erfüllen ist.
In Bezug auf Zertifizierungen durch Dritte heißt es in Erwägungsgrund 52 der EUDR: „Um gute Praktiken anzuerkennen, könnten Zertifizierungen oder andere von Dritten überprüfte Systeme im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens eingesetzt werden. Sie sollten jedoch nicht die Verantwortung des Betreibers hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ersetzen.“
Weitere Informationen über die EUDR finden Sie hier.
naBe-Bezug: Die in der VO (EU) 2023/1115 berücksichtigten Rohstoffe und Erzeugnisse betreffen zahlreiche Produktgruppen, für die der naBe-Aktionsplan naBe-Kriterien vorgibt, etwa Reinigungsmittel, Lebensmittel, Möbel und Hochbau. Auf die naBe-Kriterien selbst hat die VO (EU) keinen Einfluss. Ihre Anforderungen sind Teil der gesetzlichen Mindestanforderungen, die naBe-Kriterien stellen aber über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus geltende Anforderungen dar.
[1] Begriffserklärung s. Art 2. Z3 EUDR
[2] Begriffserklärung s. Art 2. Z13 EUDR
Weiterführende Links
- Verordnungstext: Verordnung – 2023/1115 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Weiterführende Links
- Weitere Artikel zum EU-Recht Aktuelle Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union – naBe
- Verweis auf Heid und Partner Nachhaltiges Österreich Archive – Heid und Partner Rechtsanwälte (heid-partner.at)
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